Mit dem Altersvermögensgesetz (AVmG) ist mit Wirkung zum 1.1.2002 die so genannte "Beitragszusage mit Mindestleistung" (BZML) als neue Art der Versorgungszusage in das Betriebsrentenrecht eingeführt worden. Die gesetzliche Definition findet sich in § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG. Nach der eindeutigen gesetzlichen Definition der BZML ist diese allein in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds möglich. Die vereinzelt geäußerte Auffassung, die BZML sei auch bei Direktzusagen oder Unterstützungskassenzusagen möglich, entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. Wird gleichwohl contra legem eine BZML im Wege der Direktzusage oder Unterstützungskassenzusage erteilt, ist die Zusage umzudeuten in eine beitragsorientierte Leistungszusage mit der Folge einer vom Arbeitgeber zwingend zu garantierenden angemessenen Mindestverzinsung der (fiktiven) Beiträge.
Beitragszusage mit Mindestleistung bei Direktzusagen in der Betrieblichen Altersversorgung?
Der Betrieb ; 56 , 17 ; 940-942
2003-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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