Die Ausführungen geben Überblick über die Mitwirkungsmöglichkeiten des Betriebsrats und sollen den Einstieg in die Materie erleichtern. Grundsätzlich kann der Betriebsrat bei betrieblicher Altersversorgung mitbestimmen. Umfang der Mitbestimmung hängt von der Form der Altersversorgung ab. Die Mitbestimmung bei der Wahl der Rechtsform, Ausgestaltung, Verwaltung der Sozialeinrichtung (Unterstützungs- oder Pensionskasse) sowie die Ausgestaltung des Leistungsplanes. Das Mitbestimmungsrecht für soziale Angelegenheiten wird in § 87 BetrVG geregelt. Es ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn abschließende gesetzliche oder tarifliche Regelungen bestehen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet Altersversorgung zu gewähren, er entscheidet frei über Mittel, Beendigung, Datierungsrahmen, Versorgungsform.
Mitbestimmung bei der betrieblichen Altersversorgung
Arbeitsrecht im Betrieb ; 20 , 4 ; 197-204
1999-01-01
8 pages
Article (Journal)
German
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