Wenn der Arbeitgeber bei einer personellen Einzelmaßnahme die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 99 BetrVG nicht beachtet, kann der Betriebsrat gemäß § 101 BetrVG beim Arbeitsgericht beantragen, die personelle Maßnahme aufzuheben. Falls das Beschlussverfahren nicht zeitnah terminiert werden kann, ist auch an eine einstweilige Verfügung zu denken. Bei einem groben Verstoß gegen betriebsverfassungsrechtliche Regelungen kann nach § 23 Abs. 3 BetrVG der Arbeitgeber über das Arbeitsgericht u. a. auf künftige Beachtung der Mitbestimmungsrechte verpflichtet werden.
Arbeitgeber verletzt Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG
So kann sich der Betriebsrat erfolgreich zur Wehr setzen
Arbeitsrecht im Betrieb ; 30 , 1 ; 30-34
2009-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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