Nach dem durch die BetrVG-Reform 2001 eingefügten § 97 Abs. 2 BetrVG erstarkt das Beratungsrecht des Betriebsrats in Angelegenheiten der Berufsbildung (vgl. §§ 96, 97 Abs. 1 BetrVG) zum vollen Mitbestimmungsrecht, wenn der Arbeitgeber Maßnahmen geplant oder durchgeführt hat, die dazu führen, dass sich die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer ändert und ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen. Der Betriebsrat hat dann bei der Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen. Im Beitrag wird daher näher untersucht, welche Voraussetzungen für das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts erfüllt sein müssen, welche Reichweite das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hat und wer die Kosten der Bildungsmaßnahmen zu tragen hat.
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Berufsbildungsmaßnahmen nach § 97 Abs. 2 BetrVG
Arbeitsrecht im Betrieb ; 24 , 6 ; 358-362
2003-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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