Bei einer Kündigung hat der Betriebsrat nach § 102 BetrVG kein echtes Mitbestimmungsrecht, sondern nur ein Anhörungs- und Widerspruchsrecht, dessen Nichteinhaltung die Kündigung aber unwirksam werden lässt. Ein ordnungsgemäßer Widerspruch des Betriebsrates verbessert ferner die Position des Gekündigten im Kündigungsschutzprozess hinsichtlich der Sozialwidrigkeitsgründe und begründet einen besonderen Weiterbeschäftigungs- und Vergütungsanspruch, wenn Kündigungsschutzklage erhoben wird. Über das einzuhaltende Verfahren, die Widerspruchsgründe nach § 102 Abs. 3 Nrn. 1 bis 5 BetrVG und die Rechtsfolgen wird ausführlich informiert.
Die Rechte des Betriebsrats bei Kündigung
Arbeitsrecht im Betrieb ; 28 , 10 ; 596-603
2007-01-01
8 pages
Article (Journal)
German
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