Mit der Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) wurden auch die Vorschriften über die Berufsbildung überarbeitet. Das Thema Berufsbildung nimmt in der heutigen Zeit eine immer größere Rolle ein, denn für Unternehmen ist die Qualifikation der Mitarbeiter ein wesentliches Kriterium der Wettbewerbsfähigkeit. Die neue Regelung verpflichtet den Arbeitgeber, auf Verlangen des Betriebsrates den Berufsbildungsbedarf zu ermitteln (§ 96 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Dies ist Voraussetzung für eine betriebliche Berufsbildung, zudem aber auch erforderlich, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte in der Berufsbildung ausüben kann. Gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 muss der Arbeitgeber mit ihm alle Fragen zur Qualifizierung der Arbeitnehmer beraten. Der Beitrag geht zunächst auf die unterschiedlichen Rechte und Pflichten beider Betriebsparteien ein (Pflicht zur Ermittlung des Berufsbildungsbedarfs sowie Vorschlags- und Beratungsrecht). Weiter werden die Rechte des Betriebsrats gemäß § 97 Abs. 2 BetrVG behandelt, nach dem dem Betriebsrat ein Recht auf Mitbestimmung bei Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung eingeräumt worden ist. Abschließend wird auf Regelungen über Qualifizierungsmaßnahmen eingegangen, die sich auch in Tarfiverträgen finden. Dabei stellt sich die Frage, in welchem Verhältnis die betriebliche Mitbestimmung und der Tarifvertrag stehen.
Berufsbildung - Rechte des Betriebsrats i.S.d. BetrVG
Betrieb und Wirtschaft ; 57 , 18 ; 780-782
2003-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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