Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einführung von Schichtarbeit und bei der Aufstellung der Schichtpläne ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Allerdings reicht es aus, wenn die Betriebspartner allgemeine Grundsätze festlegen und die Ausgestaltung der einzelnen Pläne dem Arbeitgeber überlassen. Soll eine bereits vereinbarte Schicht abgesagt werden, so ist streitig, woraus das diesbezügliche Mitbestimmungsrecht folgt. Der Verfasser dieses Beitrags hält insofern § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG für einschlägig, während das Bundesarbeitsgericht sich in einer neueren Entscheidung auf dessen Nr. 2 gestützt hat.
Die Rechte des Betriebsrats bei unvorhergesehenem Schichtausfall
Der Betrieb ; 57 , 24 ; 1314-1318
2004-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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