Der richterrechtlich entwickelte und also nicht vom Gesetzgeber förmlich beschlossene arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es, einzelne Arbeitnehmer willkürlich schlechter zu behandeln als andere. Im Jahr 2006 ist nun das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten, das auch für den arbeitsrechtlichen Bereich die Diskriminierung aufgrund bestimmter Merkmale (z. B. Rasse, Alter und Geschlecht) ausdrücklich untersagt. Die Autoren dieses Beitrags vergleichen die beiden Regelungen und kommen zu dem Ergebnis, dass der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz neben dem AGG keine Geltung mehr beanspruchen kann.
Das Ende des richterrechtlich entwickelten arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes?
Der Betrieb ; 60 , 2 ; 110-113
2007-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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