In einer Aktiengesellschaft sind die Abberufung eines Vorstandsmitglieds und die Kündigung seines Anstellungsvertrags Aufgabe des Aufsichtsrats. Handelt es sich um eine außerordentliche Kündigung, so ist die zweiwöchige Frist des § 626 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einzuhalten. Eine unwirksame Kündigung kann daher nicht einfach später wiederholt werden. Probleme entstehen häufig bei der Mitteilung an den Betroffenen, denn dieser kann die Kündigung gemäß § 174 S. 1 BGB zurückweisen, wenn die Vertretungsbefugnis des ihn informierenden Aufsichtsratsvorsitzenden nicht ordnungsgemäß nachgewiesen wird.
Formelle Wirksamkeitsanforderungen an die Abberufung eines Vorstandsmitglieds und die Kündigung seines Anstellungsvertrag
Zugleich Besprechung des Urteils des OLG Düsseldorf vom 17.11.2003 - I-15 U 225/03
Der Betrieb ; 58 , 10 ; 539-545
2005-01-01
7 pages
Article (Journal)
German
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