Das Arbeitszeugnis darf nicht mit Merkmalen versehen sein, die den Zweck haben, den Arbeitnehmer in einer aus dem Wortlaut des Zeugnisses nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen. Ein Zeugnis muss deshalb auch nach seiner äußeren Form den Anforderungen entsprechen, wie sie im Geschäftsleben an ein Arbeitszeugnis gestellt werden. Die geschuldete Leistung des Arbeitgebers ist erbracht, wenn das Arbeitszeugnis geeignet ist, dem Arbeitnehmer als Bewerbungsunterlage zu dienen. Das Originalzeugnis muss daher kopierfähig sein. Schließt es mit dem Namen des Ausstellers und seiner Funktion muss es von diesem persönlich unterzeichnet sein. Das schriftlich erteilte Zeugnis kann auch von einem unternehmensangehörigen Vertreter gefertigt und unterzeichnet sein.
Formelle Anforderungen an ein Arbeitszeugni
Betrieb und Wirtschaft ; 54 , 4 ; 167-168
2000-01-01
2 pages
Article (Journal)
German
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