Wenn sich eine Aktiengesellschaft von einem Mitglied des Vorstands trennen will, ist zwischen ordentlich/außerordentlich und zwischen der Beendigung der organschaftlichen Vorstandsbestellung und der Kündigung des schuldrechtlichen Dienstvertrages zu unterscheiden. Bei der Trennung unter außerordentlichen Umständen kann ein Widerruf der Bestellung zum Vorstand aus wichtigem Grund erfolgen. Ist im Dienstvertrag keine Gleichlaufklausel wirksam vereinbart, muss zur kurzfristigen Beendigung des Dienstvertrages eine außerordentliche Kündigung gem. § 626 Abs. 1 BGB ausgesprochen werden.
Abberufung und Kündigung von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft
Der Betrieb ; 56 , 14 ; 770-775
2003-01-01
6 pages
Article (Journal)
German
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