Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.8.1998 - 2 AZR 84/98: Bei der Prüfung des dringenden betrieblichen Erfordernisses zur Entgeltkürzung mittels Änderungskündigung kommt es auf die wirtschafltiche Situation des Gesamtbetriebes nicht des betreffenden Betriebsteils an. Bei berechtigter Entgeltkürzung ist der Arbeitgeber jedoch nicht berechtigt, einzelne Arbeitnehmer herauszugreifen und ihr Entgelt einschneidend zu kürzen, während das der übrigen Belegschaft unangetastet bleibt. Bei nur vorübergehenden wirtschaftlichen Verlusten müssen die Arbeitnehmer eine Entgeltsenkung nicht auf Dauer hinnehmen.
Betriebsbedingte Änderungskündigung wegen Unrentabilität eines unselbständigen Betriebsteils nur unter Einbeziehung der wirtschaftlichen Gesamtsituation
Der Betrieb ; 52 , 2 ; 103-104
1999-01-01
2 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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