Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 21.06.1995 - 2 ABR 28/94: Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung hält das Bundesarbeitsgericht nicht mehr daran fest, daß bei einer außerordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung eines Betriebsratsmitglieds im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit auf eine fiktiv einzuhaltende Kündigungsfrist abzustellen ist. Erforderlich für eine solche Kündigung ist ein wichtiger Grund sowie die vorherige Zustimmung des Betriebsrats bzw. Zustimmungsersetzung durch das Arbeitsgericht.
Betriebsratsmitglied: Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung
Kein Abstellen auf eine fiktiv einzuhaltende Kündigungsfrist im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit (Aufgabe der Rechtsprechung)
Betrieb ; 48 , 48 ; 2429-2432
1995-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
© Metadata Copyright Deutsche Bahn AG. All rights reserved.
IuD Bahn | 1999
|