Das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgericht vom 20.4.1998 - 8Sa 739/96 besagt: Das Streichen von Arbeitsstellen mit dem Ziel, eine sog. Leistungsverdichtung herbeizuführen, erfüllt nicht den Tatbestand der unternehmerischen Entscheidung, die nur der Überprüfung auf Willkür und Unsachlichkeit unterliegt; es bedarf der Darlegung, inwieweit die Entscheidung durch Änderungen in der Arbeitsorganisation und des Arbeitsablaufs dazu führt, dass ein Bedürfnis auf Weiterbeschäftigung bestimmter Arbeitnehmer entfällt. Die Umsetzung der Entscheidung ist im Rahmen der Kündigunsschutzklage voll nachprüfbar.
Betriebsbedingte Kündigung wegen Leistungsverdichtung
Der Betrieb ; 51 , 49 ; 2474-2475
1998-01-01
2 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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