Die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz hat betriebsübergreifend zu erfolgen, wenn mehrere Unternehmen einen Gemeinschaftsbetrieb unterhalten. Bei der nach § 1 Abs. 3 KSchG geforderten Vergleichbarkeit der in die Sozialauswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer kann einem aktuellen Stand von Kenntnissen und Fähigkeiten (hier CAD-Technik) erhebliche Bedeutung zukommen.
Betriebsbedingte Kündigung - Soziale Auswahl
BAG, Urteil vom 5.5.1994 - 2 AZR 917/93
Betrieb und Wirtschaft ; 49 , 23 ; 852-855
01.01.1995
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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