Nach stetigem Wachstum in den neunziger Jahren stagnierte die Auftragslage in der Zeitarbeit in den Jahren 2000/2001 und schrumpfte im 2002 um 15%. Hauptursache für die Talfahrt der Zeitarbeit ist die allgemeine Konjunkturschwäche. Zum 1.1.2004 greift eine neue Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), das seit 1972 in kraft ist. Da das AÜG keine Sondervorschriften zu der Kündigung von Leiharbeitsverhältnissen durch den Verleiher enthält, gelten die allgemeinen Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes uneingeschränkt auch für Arbeitsgeberkündigungen von Leiharbeitsverhältnissen wegen Auftragsrückgangs. Im Hinblick auf die Besonderheiten des Leiharbeiterverhältnisses werden die Kriterien für die betriebsbedingte Kündigung genannt, die zu beachten sind.
Betriebsbedingte Kündigung eines Leiharbeitsverhältnisses wegen Auftragsrückgang
Der Betrieb ; 56 , 30 ; 1626-1629
2003-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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