Hat ein Personalrat seine Zustimmung für ein 1 Jahr dauerndes Arbeitsverhältnis erteilt, und schließen die Vertragsparteien danach einen Zeitvertrag von kürzerer Vertragsdauer, so ist die Befristung des Arbeitsverhältnisses wegen Verletzung des Mitbestimmungsrechts unwirksam. Zwischen den Parteien besteht ein Arbeitsverhältnis auf Dauer und nicht nur für den zunächst geplanten Zeitraum.


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    Titel :

    Mitbestimmung des Personalrats bei Befristung des Arbeitsverhältnisse


    Beteiligte:

    Erschienen in:

    Der Personalrat ; 15 , 11 ; 483-484


    Erscheinungsdatum :

    01.01.1998


    Format / Umfang :

    2 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch




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