Hat ein Personalrat seine Zustimmung für ein 1 Jahr dauerndes Arbeitsverhältnis erteilt, und schließen die Vertragsparteien danach einen Zeitvertrag von kürzerer Vertragsdauer, so ist die Befristung des Arbeitsverhältnisses wegen Verletzung des Mitbestimmungsrechts unwirksam. Zwischen den Parteien besteht ein Arbeitsverhältnis auf Dauer und nicht nur für den zunächst geplanten Zeitraum.
Mitbestimmung des Personalrats bei Befristung des Arbeitsverhältnisse
Der Personalrat ; 15 , 11 ; 483-484
1998-01-01
2 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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