Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.6.1994 - 2 AZR 617/93: Der private Lebensbereich entzieht sich dem Einfluß des Arbeitgebers und kann durch arbeitsvertragliche Pflichten nur insoweit eingeschränkt werden, als sich privates Verhalten auf den betrieblichen Bereich auswirkt und dort zu Störungen führt. Deshalb widerspricht eine Kündigung - auch in der Probezeit - wegen Homosexualität des Arbeitnehmers bei sonst guten Arbeitsleistungen dem Grundsatz von Treu und Glauben.
Kündigung in der Probezeit wegen Homosexualität
Betrieb ; 47 , 43 ; 2190-2191
1994-01-01
2 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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