Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.6.1994 - 2 AZR 617/93: Der private Lebensbereich entzieht sich dem Einfluß des Arbeitgebers und kann durch arbeitsvertragliche Pflichten nur insoweit eingeschränkt werden, als sich privates Verhalten auf den betrieblichen Bereich auswirkt und dort zu Störungen führt. Deshalb widerspricht eine Kündigung - auch in der Probezeit - wegen Homosexualität des Arbeitnehmers bei sonst guten Arbeitsleistungen dem Grundsatz von Treu und Glauben.


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    Title :

    Kündigung in der Probezeit wegen Homosexualität



    Published in:

    Betrieb ; 47 , 43 ; 2190-2191


    Publication date :

    1994-01-01


    Size :

    2 pages


    Type of media :

    Article (Journal)


    Type of material :

    Print


    Language :

    German




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