Da der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) erst nach sechsmonatigem Bestehen eines Arbeitsverhältnisses eingreift, ist eine Kündigung, die innerhalb der in der Regel ebenfalls sechs Monate betragenden Probezeit erfolgt, gewöhnlich allenfalls dann unwirksam, wenn sie z. B. gegen die Diskriminierungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verstößt. Der Autor vertritt jedoch die Auffassung, dass sich die Probezeit verlängert, wenn der Arbeitnehmer während dieses Zeitraums wegen Krankheit arbeitsunfähig ist oder einem Beschäftigungsverbot (insbesondere nach dem Mutterschutzgesetz) unterliegt. Demnach kann es vorkommen, dass eine Kündigung zwar in der Probezeit, aber nach mehr als sechs Monaten erfolgt und das KSchG daher anwendbar ist. Der Verfasser erläutert, unter welchen Voraussetzungen die mangelnde Bewährung des Arbeitnehmers in diesem Fall einen personen- oder verhaltensbedingten Kündigungsgrund im Sinne des KSchG darstellt.
Kündigung von Arbeitsverhältnissen mit Probezeit
Der Betrieb ; 67 , 19 ; 1079-1081
2014-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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