Auch bei einer langanhaltenden Krankheit ist die Überrpüfung der sozialen Rechtfertigung der Kündigung in drei Stufen vorzunehmen. Die erste Stufe richtet sich nach der negativen Prognose hinsichtlich des voraussichtlichen Gesundheitszustands. Ein Zeitraum von 24 Monaten wird als absehbare Zeit für die dauernde Leistungsunfähigkeit angesehen. Die zu erwartenden Auswirkungen des Gesundheitszustands des Arbeitnehmers führen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen und stellen die zweite Stufe dar. Die dritte Stufe ist die Interessenabwägung, bei der zu überprüfen ist, ob die erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen.


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    Titel :

    Kündigung wegen Langzeiterkrankung


    Untertitel :

    Bestätigung des vom BAG entwickelten Prüfungsschema



    Erschienen in:

    Der Betrieb ; 52 , 36 ; 1861-1862


    Erscheinungsdatum :

    1999-01-01


    Format / Umfang :

    2 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch




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