Die Prüfung der Sozialwidrigkeit der Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen erfolgt in 3 Stufen. Entstandene und künftig zu erwartende Lohnfortzahlungskosten stellen eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen dar. Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang neben den Lohnfortzahlungskosten weitere betriebliche Beeinträchtigungen verursacht sind.


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    Titel :

    Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankung


    Untertitel :

    Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.7.1993 - 2 AZR 155/93


    Erschienen in:

    Betrieb ; 46 , 48 ; 2439-2440


    Erscheinungsdatum :

    01.01.1993


    Format / Umfang :

    2 pages


    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch




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