Bei der Kündigung eines Schwerbehinderten wegen häufiger Kurzerkrankungen muss die Tatsache der Schwerbehinderung und seine familiäre Situation berücksichtigt werden. Im Rahmen der Interessenabwägung beider Parteien ist zu prüfen, ob die betriebliche Beeinträchtigung durch Krankheiten des Arbeitnehmers aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls vom Arbeitgeber hinzunehmen sind oder ihn überfordern. Die Schwerbehinderung und Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers beeinflussen das Gewicht seines Interesses an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes und sind deshalb grundsätzlich bei einer krankheitsbedingten Kündigung im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Je mehr Unterhaltspflichten den Arbeitnehmer treffen, umso höher ist seine soziale Schutzbedürftigkeit. Auch der Schwerbehinderte ist in besonderem Maße sozial schutzwürdig.
Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen
Der Betrieb ; 53 , 5 ; 283-284
01.01.2000
2 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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