Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. August 1998 2 AZR 83/98 Bei der Berechnung der Sechsmonatsfrist nach § 1 Absatz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sind Zeiten eines früheren Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber einzubeziehen, wenn diese in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem neuen Arbeitsverhältnis stehen. Je länger die Unterbrechung zwischen beiden Arbeitsverhältnissen dauert, desto gewichtiger müssen die für einen sachlichen Zusammenhang sprechenden Umstände sein.
Kündigung während der Probezeit
Der Personalrat ; 16 , 2 ; 77-80
1999-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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