Enthält ein Arbeitsvertrag die vorformulierte Bestimmung, dass etwaige Überstunden mit dem Monatsgehalt abgegolten sind, so richtet sich die Wirksamkeit dieser Klausel nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Paragrafen 307 bis 309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Demnach muss sie zunächst transparent sein, was nicht der Fall ist, wenn die Zahl der maximal abgegoltenen Überstunden nicht angegeben ist. Weiterhin erfolgt eine sogenannte Inhaltskontrolle, bei der überprüft wird, ob eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers vorliegt. Hierbei kommt es insbesondere auf ein angemessenes Verhältnis zwischen der normalen Arbeitszeit und den ohne Zusatzvergütung zu leistenden Überstunden an. Ist eine Abgeltungsklausel z. B. wegen Intransparenz unwirksam, besteht allerdings nur dann Anspruch auf eine Vergütung, wenn diese nach den Umständen objektiv erwartet werden konnte, was vor allem von der Höhe des Gehalts und der Stellung des Arbeitnehmers abhängt.


    Zugriff

    Zugriff über TIB

    Verfügbarkeit in meiner Bibliothek prüfen

    Bestellung bei Subito €


    Exportieren, teilen und zitieren



    Titel :

    Pauschalabgeltung von Überstunden


    Beteiligte:
    Kock, Martin (Autor:in)

    Erschienen in:

    Der Betrieb ; 65 , 23 ; 1328-1331


    Erscheinungsdatum :

    01.01.2012


    Format / Umfang :

    4 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch




    Mehrarbeit und Überstunden

    Hamm, Ingo | IuD Bahn | 2006


    Überstunden und Mehrarbeit

    Wulff, Manfred | IuD Bahn | 2008


    Überstunden und Überlastung

    Oppolzer, Alfred | IuD Bahn | 2003


    Überstunden müssen vergütet werden

    Neugebauer, Klau | IuD Bahn | 2003


    Überstunden und ihre Tücken

    Bauer, Jobst-Hubertu / Arnold, Christian / Willemsen, Eva Maria | IuD Bahn | 2012