Enthält ein Arbeitsvertrag die vorformulierte Bestimmung, dass etwaige Überstunden mit dem Monatsgehalt abgegolten sind, so richtet sich die Wirksamkeit dieser Klausel nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Paragrafen 307 bis 309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Demnach muss sie zunächst transparent sein, was nicht der Fall ist, wenn die Zahl der maximal abgegoltenen Überstunden nicht angegeben ist. Weiterhin erfolgt eine sogenannte Inhaltskontrolle, bei der überprüft wird, ob eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers vorliegt. Hierbei kommt es insbesondere auf ein angemessenes Verhältnis zwischen der normalen Arbeitszeit und den ohne Zusatzvergütung zu leistenden Überstunden an. Ist eine Abgeltungsklausel z. B. wegen Intransparenz unwirksam, besteht allerdings nur dann Anspruch auf eine Vergütung, wenn diese nach den Umständen objektiv erwartet werden konnte, was vor allem von der Höhe des Gehalts und der Stellung des Arbeitnehmers abhängt.
Pauschalabgeltung von Überstunden
Der Betrieb ; 65 , 23 ; 1328-1331
2012-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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