Nach der EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG darf die wöchentliche Höchstarbeitszeit durchschnittlich nur 48 h betragen, worunter auch die Überstunden fallen. Zur Vergütung der Mehrarbeit gibt es keine eindeutige Aussage. Ähnlich sieht es in der nationalen Gesetzgebung in Deutschland (ArbZG, MuSchG u. a.) aus. Wenn kein Notfall vorliegt, bedarf es ausdrücklicher kolletiv- oder individualrechtlicher Regelungen, um einen Arbeitnehmer zur Mehrarbeit über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus zu verpflichten. Entscheidend sind dabei die geltenden Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei vorübergehender Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG.
Überstunden und Mehrarbeit
Wann sie vorliegen und wie sie vergütet werden
Arbeitsrecht im Betrieb ; 29 , 6 ; 311-315
2008-01-01
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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