Eine Abgeltungsklausel für Überstunden ist in der Regel als Allgemeine Geschäftsbedingung einzuordnen und muss daher strengen Anforderungen genügen, um wirksam zu sein. Oftmals fehlt es schon an der erforderlichen Transparenz, wenn nur vereinbart ist, dass "erforderliche Überstunden mit dem Monatsgehalt abgegolten" sind, doch hat das Bundesarbeitsgericht im Mai 2012 eine Regelung, nach der die ersten 20 Überstunden abgegolten sein sollten, als wirksam akzeptiert. Auch ohne (wirksame) Abgeltungsklausel besteht allerdings nur dann ein Vergütungsanspruch, wenn der Arbeitnehmer objektiv eine Bezahlung erwarten durfte, was z. B. bei überdurchschnittlich hohen Gehältern zu verneinen sein kann. Der Beitrag befasst sich auch mit praktischen Folgefragen wie der Höchstgrenze, bis zu der Überstunden einer Abgeltungsklausel unterworfen werden dürfen, und dem Verhältnis zwischen Abgeltungsklausel und Anordnungsbefugnis (also dem Recht des Arbeitgebers, die Leistung von Überstunden anzuordnen).
Überstunden und ihre Tücken
Der Betrieb ; 65 , 35 ; 1986-1990
01.01.2012
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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