Durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) ist nunmehr nach langen Streitigkeiten auch entschieden, dass dem Betriebsrat in der Frage der Gefährdungsbeurteilung ein Mitbestimmungsrecht zukommt, welches ein Initiativrecht einschließt. Die Bedeutung des neu "etablierten" Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG liegt insbesondere in der Möglichkeit, Arbeitsbedingungen, die mittel- und langfristig krank machen, anders zu gestalten. Darüber hinaus setzt sie jeden Betriebsrat in den Stand, auch Veränderungen von Arbeitsbedingungen im Rahmen seiner Mitbestimmung gesundheitsgerecht auszugestalten. Gemessen an diesen mitbestimmungsrechtlichen Möglichkeiten besteht ein hoher Handlungsbedarf in der Betriebsratspraxis. So ist angesichts der Rechtsprechung des BAG vom 8.6.2004 auch ein absolutes Novum in der Geschichte der Betriebsverfassung festzustellen, nämlich dass Gesetzgebung und die Rechtsprechung des BAG weiter sind als die Interessenvertretungen der Arbeitnehmer.


    Zugriff

    Zugriff über TIB

    Verfügbarkeit in meiner Bibliothek prüfen

    Bestellung bei Subito €


    Exportieren, teilen und zitieren



    Titel :

    Einigungsstelle trifft Regelungen zum Gesundheitsschutz


    Untertitel :

    Über die Bedeutung des BAG-Beschlusses vom 8.6.2004


    Beteiligte:
    Gäbert, Jen (Autor:in)

    Erschienen in:

    Arbeitsrecht im Betrieb ; 26 , 9 ; 554-560


    Erscheinungsdatum :

    01.01.2005


    Format / Umfang :

    7 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch




    Die Einigungsstelle

    Rupp, Rudi | IuD Bahn | 2002


    Arbeitsgerichte und Einigungsstelle

    Rupp, Rudi | IuD Bahn | 2006



    Der Sozialplan innerhalb und außerhalb der Einigungsstelle

    Rothkegel, Andrea / Stelzer, Peter | IuD Bahn | 2007