Interessenkonflikte zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber lassen sich nicht vermeiden. Arbeitskampfmaßnahmen zur Lösung betrieblicher Konflikte sind nach § 74 Abs. 2 BetrVG ausdrücklich verboten. Zur Konfliktaustragung stehen bei Rechtsstreitigkeiten der mitunter zeitraubende Weg zum Arbeitsgericht und bei Regelungsstreitigkeiten der Weg zur Einigungsstelle als innerbetrieblichen Schlichtungsstelle offen. Mit Schwerpunkt auf die Zusammensetzung und Funktionsweise der Einigungsstelle werden beide Wege näher erläutert.
Arbeitsgerichte und Einigungsstelle
Wirtschaftsfriedliches Austragen von Interessenkonflikten
Arbeitsrecht im Betrieb ; 27 , 5 ; 310-316
2006-01-01
7 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
© Metadata Copyright Deutsche Bahn AG. All rights reserved.
IuD Bahn | 2002
|Einigungsstelle trifft Regelungen zum Gesundheitsschutz
IuD Bahn | 2005
|Regelungsabrede, Betriebsvereinbarung und Spruch der Einigungsstelle
IuD Bahn | 1994
|WirtschaftsMediation: Alternative zu Stillstand und Einigungsstelle
IuD Bahn | 2002
|Der Sozialplan innerhalb und außerhalb der Einigungsstelle
IuD Bahn | 2007
|