§ 111 und § 112 BetrVG regeln, wann, wie und wozu ein Interessenausgleich und ein Sozialplan bei Betriebsänderungen zu verhandeln sind. Dabei ist insbesondere hinsichtlich der wirtschaftlichen Grenzen die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) zu berücksichtigen, das in zwei jüngeren Entscheidungen wichtige Kriterien dafür herausgestellt hat. Anders als beim Interessenausgleich, entscheidet die Einigungstelle im Streitfall über den Sozialplan. Die rechtliche Ausgangslage und die Rechtsprechung des BAG zum Sozialplanvolumen werden behandelt.
Der Sozialplan innerhalb und außerhalb der Einigungsstelle
Arbeitsrecht im Betrieb ; 28 , 3 ; 168-173
2007-01-01
6 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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