Durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) ist nunmehr nach langen Streitigkeiten auch entschieden, dass dem Betriebsrat in der Frage der Gefährdungsbeurteilung ein Mitbestimmungsrecht zukommt, welches ein Initiativrecht einschließt. Die Bedeutung des neu "etablierten" Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG liegt insbesondere in der Möglichkeit, Arbeitsbedingungen, die mittel- und langfristig krank machen, anders zu gestalten. Darüber hinaus setzt sie jeden Betriebsrat in den Stand, auch Veränderungen von Arbeitsbedingungen im Rahmen seiner Mitbestimmung gesundheitsgerecht auszugestalten. Gemessen an diesen mitbestimmungsrechtlichen Möglichkeiten besteht ein hoher Handlungsbedarf in der Betriebsratspraxis. So ist angesichts der Rechtsprechung des BAG vom 8.6.2004 auch ein absolutes Novum in der Geschichte der Betriebsverfassung festzustellen, nämlich dass Gesetzgebung und die Rechtsprechung des BAG weiter sind als die Interessenvertretungen der Arbeitnehmer.
Einigungsstelle trifft Regelungen zum Gesundheitsschutz
Über die Bedeutung des BAG-Beschlusses vom 8.6.2004
Arbeitsrecht im Betrieb ; 26 , 9 ; 554-560
2005-01-01
7 pages
Article (Journal)
German
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