Der Beitrag behandelt und kommentiert den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 11.07.2000, 1 ABR 43/99 (LAG Köln - 13 [10] TaBV 5/99), zum Einigungsstellenspruch: Die Entscheidung der Einigungsstelle nach § 109 BetrVG darüber, ob, wann, in welcher Weise und in welchem Umfang der Unternehmer dem Wirtschaftsausschuss zu unterrichten hat, unterliegt der Rechtskontrolle der Arbeitsgerichte. Dies gilt auch für die Frage, ob eine Gefährdung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der Auskunft entgegensteht.
Umfang der Auskunftspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Wirtschaftsausschuss - Einigungsstellenspruch
SAE Sammlung Arbeitsrechtlicher Entscheidungen ; 56 , 5 ; 177-184
2002-01-01
8 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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