Angesichts von Unterschiedlichkeiten der Regelungen zum Nebentätigkeitsrecht der Beamten in Bund und Ländern verweist der Autor auf § 42 Beamtenrechtrahmengesetz als maßgebliche Rechtsgrundlage, die keinen Raum für abweichende landesrechtliche Regelungen lasse. Insbesondere sei Inhalt der Auskunftspflicht nur Art und Umfang der Nebentätigkeit, nicht etwa die Höhe der Vergütung. Auch die Verordnungsermächtigungen zur Regelung des Nebentätigkeitsrechts seien am Inhalt der Bundesnebentätigkeitsverordnung zu messen, angesichts der Bindungswirkung des Beamtenrechtrahmengesetzes seien sie restriktiv zu interpretieren.
Der Umfang der Auskunftspflicht des Beamten bei genehmigungsfreien Nebentätigkeiten
Zeitschrift Beamtenrecht ; 43 , 3 ; 64-67
1995-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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