Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3.12.1998 - 2 AZR 34/98: Hat der Arbeitgeber eine Organisationsentscheidung getroffen, aufgrund derer für bestimmte Arbeiten Vollzeitkräfte vorgesehen sind, so kann diese Entscheidung als sog. freie Unternehmensentscheidung nur darauf überprüft werden, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. Ist die Entscheidung bindend, sind bei Kündigung einer Teilzeitkraft die Vollzeitkräfte nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen. Soll lediglich - ohne gezielte Organisationsentscheidung - die Zahl der insgesamt geleisteten Arbeitsstunden abgebaut werden, sind alle Beschäftigten ohne Rücksicht auf ihr Arbeitsvolumen in die Sozialauswahl einzubeziehen.
Sozialauswahl: Wechselseitige Einbeziehung Voll- und Teilzeitbeschäftigter? - Abhängigkeit von betriebsorganisatorischer Unternehmensentscheidung
Der Betrieb ; 52 , 9 ; 487-488
1999-01-01
2 pages
Article (Journal)
German
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