Eine unliebsame Überraschung erlebte ein Arbeitgeber, als das Arbeitsgericht Cottbus in einem Kündigungsschutzverfahren mit Urteil vom 17.5.2000 entschied, dass seine betriebsbedingte Kündigung sozial unwirksam sei, da er die tariflich unkündbaren Arbeitnehmer nicht in seine Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG miteinbezogen hatte. Die Kündigung scheiterte somit an einer fehlerhaften Sozialauswahl. Der Beitrag bringt einen aktuellen Überblick der Rechtssprechung zu diesem Thema, wobei insbesondere die Stimmen aus dem Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit aufgeführt werden, die eine Abweichung von der bisher herrschenden Auffassung darstellen. Der Autor empfiehlt den Tarifvertragsparteien darauf zu achten, dass sie in den Manteltarifverträgen "angemessene" Klauseln bezüglich des Alterskündigungsschutzes vereinbaren und damit den aufkommenden vermittelnden Auffassungen den Boden entziehen.
Arbeitsgericht Cottbus: Alterskündigungsschutz contra Sozialauswahl
Der Arbeitgeber ; 53 , 2 ; 34-35
2001-01-01
2 pages
Article (Journal)
German
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