Eine unliebsame Überraschung erlebte ein Arbeitgeber, als das Arbeitsgericht Cottbus in einem Kündigungsschutzverfahren mit Urteil vom 17.5.2000 entschied, dass seine betriebsbedingte Kündigung sozial unwirksam sei, da er die tariflich unkündbaren Arbeitnehmer nicht in seine Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG miteinbezogen hatte. Die Kündigung scheiterte somit an einer fehlerhaften Sozialauswahl. Der Beitrag bringt einen aktuellen Überblick der Rechtssprechung zu diesem Thema, wobei insbesondere die Stimmen aus dem Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit aufgeführt werden, die eine Abweichung von der bisher herrschenden Auffassung darstellen. Der Autor empfiehlt den Tarifvertragsparteien darauf zu achten, dass sie in den Manteltarifverträgen "angemessene" Klauseln bezüglich des Alterskündigungsschutzes vereinbaren und damit den aufkommenden vermittelnden Auffassungen den Boden entziehen.


    Zugriff

    Zugriff über TIB

    Verfügbarkeit in meiner Bibliothek prüfen

    Bestellung bei Subito €


    Exportieren, teilen und zitieren



    Titel :

    Arbeitsgericht Cottbus: Alterskündigungsschutz contra Sozialauswahl


    Beteiligte:

    Erschienen in:

    Der Arbeitgeber ; 53 , 2 ; 34-35


    Erscheinungsdatum :

    01.01.2001


    Format / Umfang :

    2 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch




    Erfolgreich vor dem Arbeitsgericht

    Grassl, Gerhard | IuD Bahn | 1994


    Die geänderte Sozialauswahl

    Hold, Dieter | IuD Bahn | 1998


    Mitbestimmung bei Versetzung - Sozialauswahl

    Studiengesellschaft für den kombinierten Verkehr e.V. | IuD Bahn | 1997



    Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung

    Studiengesellschaft für den kombinierten Verkehr e.V. | IuD Bahn | 2000