Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 02.04.1996 - 1 ABR 39/95: Bei Wegfall mehrerer vergleichbarer Arbeitsplätze und Verbleib einer geringen Zahl gleichwertiger Arbeitsplätze ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei Versetzung eines Arbeitnehmers auf einen niedriger einzustufenden Arbeitsplatz eine Sozialauswahl zu treffen. Unterbleibt diese, kann der Betriebsrat die Zustimmung zur Versetzung verweigern. Hierzu ist er nicht berechtigt, wenn die Versetzung dem Wunsch des betreffenden Arbeitnehmers entspricht.
Mitbestimmung bei Versetzung - Sozialauswahl
Neue Zeitschrift Arbeitsrecht ; 14 , 4 ; 219-222
01.01.1997
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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