Ist die Versetzung eines Arbeitnehmers in einen anderen Betrieb desselben Arbeitgebers geplant, so haben gemäß § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) die Betriebsräte sowohl des abgebenden als auch des aufnehmenden Betriebs ein Mitbestimmungsrecht und müssen daher entsprechend vom Arbeitgeber unterrichtet werden. Der vorliegende Beitrag untersucht verschiedene Zustimmungsverweigerungsgründe (z. B. die unterbliebene Prüfung, ob der Arbeitsplatz mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer besetzt werden kann, oder zu erwartende Nachteile für den betroffenen Arbeitnehmer bzw. die übrige Belegschaft) und weist insbesondere darauf hin, dass jeder Betriebsrat nur die seinen eigenen Betrieb betreffenden Gründe geltend machen kann. Abschließend geben die Autoren einige Hinweise für das arbeitsgerichtliche Verfahren, das der Arbeitgeber anstrengen kann, um die verweigerte Zustimmung eines Betriebsrats ersetzen zu lassen.
Betriebsübergreifende Versetzung im Unternehmen und Mitbestimmung gem. § 99 BetrVG
Der Betrieb ; 65 , 17 ; 976-979
2012-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
© Metadata Copyright Deutsche Bahn AG. All rights reserved.
Mitbestimmung bei Versetzung - Sozialauswahl
IuD Bahn | 1997
|Mitbestimmung des Betriebsrats bei Versetzung
IuD Bahn | 1994
|Mitbestimmung bei Versetzung in einen anderen Betrieb
IuD Bahn | 1995
|