Um ihre Mitarbeiter flexibler einsetzen zu können, haben viele Konzerne sogenannte Personalgesellschaften gegründet, die je nach Bedarf anderen Konzernunternehmen Arbeitnehmer überlassen. Seit der 2011 in Kraft getretenen Reform unterfällt auch diese Art der Leiharbeit dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), was wiederum Folgen für die Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte sowohl des abgebenden als auch des aufnehmenden Betriebs hat. So kann die Zustimmung zu einer solchen betriebsübergreifenden Versetzung beispielsweise gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verweigert werden, wenn die Maßnahme gegen ein Gesetz verstößt. Der Beitrag untersucht, ob dies der Fall ist, wenn die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung fehlt, ein Verstoß gegen den Gleichstellungsgrundsatz vorliegt oder die Prüf- und Konsultationspflichten bezüglich der Frage, ob eine Besetzung mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer möglich ist, nicht beachtet wurden.
Betriebsübergreifende Versetzung im Konzern und Mitbestimmung gem. § 99 BetrVG
Der Betrieb ; 65 , 34 ; 1928-1930
2012-01-01
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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