Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 16.06.1998 - 1 ABR 68/97: Der Betriebsrat hat mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber zur Konkretisierung von Unfallverhütungsvorschriften verbindliche Arbeits- und Sicherheitsanweisungen erlässt. Bei Anweisungen, die typischerweise Montagearbeiten des Außendienstes betreffen, ist der Gesamtbetriebsrat zu beteiligen. Bei Verletzung des Mitbestimmungsrechts kann der Betriebsrat die Beseitigung der Anweisungen, z. B. durch Herausnahme aus dem Handbuch, verlangen.
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Maßnahmen zur Unfallverhütung hier: Handbuch mit Arbeits- und Sicherheitsanweisungen
Der Betrieb ; 52 , 8 ; 438-439
1999-01-01
2 pages
Article (Journal)
German
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