Ausführlich wird zu obigem Thema der Beschluss das Bundesarbeitsgerichtes vom 16.06.1998 behandelt. Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber verbindliche Arbeits- und Sicherheitsanweisungen erläßt, um Unfallverhütungsvorschriften zu konkretisieren. Hat der Arbeitgeber unter Verletzung des Mitbestimmungsrechts Anweisungen bereits bekannt gegeben, kann der Betriebsrat die Beseitigung des betriebsverfassungswidrigen Zustandes verlangen.


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    Title :

    Mitbestimmung bei Maßnahmen der Unfallverhütung


    Contributors:
    Carl, Petra (author)

    Published in:

    Publication date :

    2000-01-01


    Size :

    9 pages



    Type of media :

    Article (Journal)


    Type of material :

    Print


    Language :

    German






    Unfallverhütung

    Unger, Dieter | Springer Verlag | 2021


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    Unfallverhütung

    TIBKAT | 1910