Ausführlich wird zu obigem Thema der Beschluss das Bundesarbeitsgerichtes vom 16.06.1998 behandelt. Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber verbindliche Arbeits- und Sicherheitsanweisungen erläßt, um Unfallverhütungsvorschriften zu konkretisieren. Hat der Arbeitgeber unter Verletzung des Mitbestimmungsrechts Anweisungen bereits bekannt gegeben, kann der Betriebsrat die Beseitigung des betriebsverfassungswidrigen Zustandes verlangen.
Mitbestimmung bei Maßnahmen der Unfallverhütung
SAE Sammlung Arbeitsrechtlicher Entscheidungen ; 54 , 8 ; 333-341
2000-01-01
9 pages
Article (Journal)
German
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Durchführung der Unfallverhütung und Maßnahmen für die Erste Hilfe : Jahresbericht
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