Ausführlich wird zu obigem Thema der Beschluss das Bundesarbeitsgerichtes vom 16.06.1998 behandelt. Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber verbindliche Arbeits- und Sicherheitsanweisungen erläßt, um Unfallverhütungsvorschriften zu konkretisieren. Hat der Arbeitgeber unter Verletzung des Mitbestimmungsrechts Anweisungen bereits bekannt gegeben, kann der Betriebsrat die Beseitigung des betriebsverfassungswidrigen Zustandes verlangen.


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    Titel :

    Mitbestimmung bei Maßnahmen der Unfallverhütung


    Beteiligte:
    Carl, Petra (Autor:in)

    Erschienen in:

    Erscheinungsdatum :

    01.01.2000


    Format / Umfang :

    9 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch






    Unfallverhütung

    Unger, Dieter | Springer Verlag | 2021


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