Arbeitsschutzgesetz und ergänzende Verordnungen, z.B. die Bildschirmarbeitsverordnung (BildschirmArbVO), unterwerfen nicht schlechthin den gesamten Arbeitsschutz dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, vielmehr bedarf es der Einzelfallprüfung. Durch Betriebsvereinbarung können aber auch an sich mitbestimmungsfreie Teile geregelt werden. In der Praxis ist die Neigung der Betriebsräte zu beobachten, ihre Zustimmung an das Einlenken des Arbeitgebers in anderen, nicht vom Regelungsgegenstand abhängigen Angelegenheiten zu koppeln.
Die Auswirkungen des Arbeitsschutzgesetzes auf die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG
Unter besonderer Berücksichtigung der Bildschirmarbeitsverordnung
Betrieb ; 51 , 13 ; 673-678
1998-01-01
6 pages
Article (Journal)
German
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