Wenn zur notwendigen Reduzierung von Personalkosten, z. B. durch Absenkung der Arbeitszeit oder des Arbeitsentgelts, einvernehmliche Lösungen scheitern, kommt nur der Ausspruch einer Änderungskündigung in Betracht. Die aktuelle Rechtsprechung zeigt die Tendenz, diese Möglichkeit zugunsten der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zuzulassen. Einseitige Verschlechterungen im Entgeltbereich verlangen allerdings den Nachweis der Existenzgefährdung des Betriebs.
Änderungskündigung zur Absenkung oder Flexibilisierung von Arbeitszeit und/oder Arbeitsentgelt
Der Betrieb ; 51 , 38 ; 1913-1917
1998-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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