Macht ein Bewerber um eine für Angestellte ausgeschriebene Stelle des öffentlichen Dienstes geltend, er sei unter Verletzung der durch Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes festgelegten Kriterien abgewiesen worden, kann er die sogenannte arbeitsrechtliche Konkurrentenklage erheben. Prozeßziel ist dabei nicht die Aufhebung und Neubescheidung, sondern die Wiederholung der Auswahlentscheidung unter Beachtung der Kriterien des Art. 33. Bei Abschluß des Bewerbungsverfahrens durch endgültige Besetzung der Stelle erledigt sich die Konkurrentenklage.


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    Title :

    Abeitsrechtliche Konkurrentenklage



    Published in:

    Publication date :

    1998-01-01


    Size :

    3 pages



    Type of media :

    Article (Journal)


    Type of material :

    Print


    Language :

    German




    Arbeitsrechtliche Konkurrentenklage

    Curt Rint | IuD Bahn | 1999