Macht ein Bewerber um eine für Angestellte ausgeschriebene Stelle des öffentlichen Dienstes geltend, er sei unter Verletzung der durch Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes festgelegten Kriterien abgewiesen worden, kann er die sogenannte arbeitsrechtliche Konkurrentenklage erheben. Prozeßziel ist dabei nicht die Aufhebung und Neubescheidung, sondern die Wiederholung der Auswahlentscheidung unter Beachtung der Kriterien des Art. 33. Bei Abschluß des Bewerbungsverfahrens durch endgültige Besetzung der Stelle erledigt sich die Konkurrentenklage.
Abeitsrechtliche Konkurrentenklage
Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht ; 15 , 16 ; 884-886
01.01.1998
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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