Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.06.1997 - 8 AZR 506/95: Beantragt der Arbeitnehmer ordnungsgemäß die Zustimmung zur Aufnahme einer Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber, kann der Arbeitgeber die Zustimmung nur innerhalb der Vierwochenfrist unter Angabe entgegenstehender betrieblicher Interessen schriftlich ablehnen. Erklärt er sich nicht frist- oder formgerecht, entfällt das Zustimmungserfordernis.
Teilzeitarbeit bei anderem Arbeitgeber während des Erziehungsurlaubs: Befristetes Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
Betrieb ; 50 , 42 ; 2128-2129
1997-01-01
2 pages
Article (Journal)
German
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