In der Praxis herrscht bei Betriebsräten als auch Arbeitgebern Unsicherheit darüber, wie von Gesetzgeber vorgeschlagene Pflicht zur Durchführung und Dokumentation von Gefährdungs- und Belastungsanalysen nachzukommen ist. Es wird versucht aufzuzeigen, wie das System Gefährdungsermittlung im Betrieb umgesetzt werden kann, und was dabei zu beachten ist. Paragraph 5 Abs. 3 enthält nicht abschließende Aufzählung woraus Gefährdungen sich ergeben, wie Gestaltung, Einrichtung der Arbeitsstätte, physikalisch-chemische und biologische Einwirkungen. Es gibt eine Reihe von Verfahrensvorschlägen, aber kein fertiges System, das auf alle betrieblichen Bedingungen paßt. Betriebsräte sind im Rahmen der Mitbestimmungsrechte an Durchführung Verfahren, Auswahl Analysensysteme, Beurteilung Ergebnisse, Festlegung Schutzmaßnahmen zu beteiligen.
Gefährdungsermittlung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz
Arbeitsrecht im Betrieb ; 18 , 11 ; 619-624
1997-01-01
6 pages
Article (Journal)
German
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