Am 21.8.1996 ist das neue Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Kraft getreten, das EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz in bundesdeutsches Arbeitsschutzrecht umsetzt. Mit ihm Grundgesetz des betrieblichen Arbeitsschutzes geschaffen, enthält zeitgemäßes, präventives Arbeitsschutzverständnis und gilt weitgehend für alle Tätigkeitsbereiche und Beschäftigtengruppen. Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für Arbeitsschutz bleibt von Überwachungspflichten des Betriebsrats nach BetrVG unberührt. Beteiligungsrechte der Betriebsräte werden erheblich ausgeweitet, sie sollen auf Art und Umfang der zu treffenden Maßnahmen Einfluß nehmen, so sind der Arbeitsschutzausschuß einzubeziehen, Zusammenarbeit mit Behörden und Berufsgenossenschaften wahrzunehmen, die Rahmenvorschriften und Generalklauseln zu konkretisieren.
Beteiligungsrechte des Betriebsrats im betrieblichen Arbeitsschutz nach dem neuen Arbeitsschutzgesetz
Arbeitsrecht im Betrieb ; 18 , 6 ; 324-331
1997-01-01
8 pages
Article (Journal)
German
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